Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 3 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)

Abschnitt 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2355 m.W.v. 11. Juni 2010



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