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Änderung § 1 VRV vom 01.09.2009

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§ 1 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

(Text neue Fassung)

(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.

vorherige Änderung

(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.



(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)