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Änderung § 9 VRV vom 01.09.2009

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§ 9 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Eintragungsverfügung, Zwischenverfügung


(Text neue Fassung)

§ 9 Eintragungsverfügung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.

(2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.

vorherige Änderung

(3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister unvollständig, insbesondere die ladungsfähige Anschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Eintragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur Behebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine Frist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.



(3) (aufgehoben)

(4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzustellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich, kann das Registergericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fortlaufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lesehilfe zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)