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Änderung § 27 VRV vom 30.09.2009

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§ 27 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 27 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister


(Text alte Fassung)

(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbst vorgenommen werden.

(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen.

(Text neue Fassung)

(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.

(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden.