Abschnitt 2 - Vereinsregisterverordnung (VRV)

Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters
§ 9 Eintragungsverfügung
§ 10 Form der Eintragungen
§ 11 Änderung und Löschung von Eintragungen
§ 12 Berichtigung von Eintragungen
§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Erreichbarkeit des Vereins
§ 16 Einsicht in das Vereinsregister
§ 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse

Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters

§ 9 Eintragungsverfügung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.

(2) 1Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. 2Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. 3Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009

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§ 10 Form der Eintragungen


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. 2In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.

(2) 1Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 2Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

(3) 1Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. 2Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

(4) 1Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. 2Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. 3Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk "Von Amts wegen eingetragen" enthalten. 4Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über den Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009

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§ 11 Änderung und Löschung von Eintragungen



(1) 1Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. 2Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstreichen. 3Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren. 4Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.

(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur rot unterstrichen oder durchkreuzt werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nach § 32 Abs. 3 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerks "Von Amts wegen gelöscht".

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§ 12 Berichtigung von Eintragungen



(1) 1Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt werden. 2Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. 3Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.

(2) 1Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. 2In Spalte 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk einzutragen. 3Berichtigungen können auch in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden.

(3) 1Die Berichtigung wird von der für die Eintragung zuständigen Person angeordnet. 2Eine Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.

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§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. 2Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. 3In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) 1Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. 2Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." anzubringen.


Text in der Fassung des Artikels 40 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 15 Erreichbarkeit des Vereins



Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, kann das Registergericht den Verein auffordern, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen.

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§ 16 Einsicht in das Vereinsregister


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. 2Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. 3Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009

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§ 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: "Gefertigt am ..." abzuschließen. 2Der Vermerk ist nicht zu unterzeichnen. 3Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. 4Der Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) 1Wird eine beglaubigte Abschrift von einem zum Register eingereichten Dokument beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift ist. 2Ist das Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Ausfertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsvermerk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. 3Auch Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Dokuments sollen in dem Vermerk angegeben werden.

(3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009



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