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Anlage 2 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1999 S. 1740)
Zitierungen von Anlage 2 ErgThAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ErgThAPrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3661/a51506.htm