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Anlage 3
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Anlage 3 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999
BGBl. I S. 1731
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Anlage 2
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Anlage 4
Anlage 3 (zu §
10
Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Anlage 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1999 S. 1741)
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 3 ErgThAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 ErgThAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
3
erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des ...
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