(1) 1Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. 2Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. 3Der Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
(2)
1An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus §
915 Abs. 3, §§
915a,
915b und
915d bis 915g der
Zivilprozessordnung sowie aus §
26 Abs. 2 der
Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen.
2Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.