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Dritter Abschnitt - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)


Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 9 Inhalt von Abdrucken



(1) 1Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. 2Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. 3Der Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.

(2) 1An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen. 2Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.


§ 10 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken



(1) 1Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. 2Ersatzzustellung nach § 178 und Zurücklassung nach § 179 der Zivilprozeßordnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.

(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden.

(3) 1Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke

1.
gesondert aufbewahrt werden,

2.
bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und

3.
gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.

2Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.

(4) 1Werden die Abdrucke gemäß § 915d Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt, gelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden.


§ 11 Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken



(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.

(2) 1Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. 3Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.

(3) 1Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Ausschluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während der Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einstweiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. 2Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betragen. 3Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten im übrigen die Absätze 1 und 2.


§ 12 Inhalt von Listen



(1) 1Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. 2Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.

(2) 1Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt aufgrund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausgewählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). 2Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen.

(3) 1Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. 2In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers von Listen hinzuweisen. 3§ 9 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.


§ 13 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen



(1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.

(2) 1Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder persönlich ausgehändigt. 2§ 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 14 Ausschluß vom Bezug von Listen



(1) 1Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. 2Diesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.

(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Kammern erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden.


§ 15 Löschungen in Abdrucken und Listen



(1) Löschungen gemäß § 915g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung sowie § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 915g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich durch.

(2) 1Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der Zivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. 2§ 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt werden. 2Kammern oder von ihnen gemäß § 915e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne Einsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenommen sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist.

(4) 1Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu vernichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.


§ 16 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen



1Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach § 915g der Zivilprozeßordnung oder § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. 2Dieses legt die Angelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen benachrichtigen kann.