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Zweiter Abschnitt - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren
§ 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Antrag
§ 5 Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
§ 6 Bewilligung
§ 7 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
§ 8 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen

Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen



(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,

2.
Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,

3.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder

4.
dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(4) 1Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen. 2Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.

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§ 3 Zuständigkeit


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Über Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Ist das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so entscheidet der Präsident des Landgerichts. 3Ist durch Rechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 4 Antrag


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubringen. 2Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) 1Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 3 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. 2Darüber hinaus muß er enthalten:

1.
die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;

2.
die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnittes gestellt wurden;

3.
die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;

4.
die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;

5.
die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen oder welchen Personenkreis diese weitergegeben werden sollen;

6.
die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.

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§ 5 Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung



(1) 1Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antrages werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der nach § 3 zuständigen Stelle erfaßt und aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. 2Diese Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und verwendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.

(2) 1Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. 2Nach Ablauf der Frist sind die Angaben zu löschen.

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§ 6 Bewilligung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antragsteller wirksam. 2Sie ist nicht übertragbar.

(2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

(3) 1Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung. 2In den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 ist weiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungsregeln zu belehren. 3Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. 4Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle mitgeteilt.

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§ 7 Befristungen, Auflagen und Bedingungen



(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen.

(2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3 und der §§ 915e bis 915g der Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit

1.
Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen),

2.
Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),

ergehen.

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§ 8 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen


§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) 1Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. 2Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3Die Entscheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden, mitzuteilen. 4Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. 5Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende Gericht. 6Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch die betroffene Kammer.

(4) 1Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. 2Der Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. 3Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 4Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.



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