§ 10 - Silberschmied-Ausbildungsverordnung (SiSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 770
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-171 Berufliche Bildung

§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Silberschmied/Silberschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.



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