Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 SGB I vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 SozERG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des SGB I

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden


(Text neue Fassung)

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


vorherige Änderung

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.



(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. Leistungen bei Blindheit,

6. Entschädigungszahlungen,

7. Berufsschadensausgleich,

8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. Ausgleich in Härtefällen,

11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.