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Änderung § 24 SGB I vom 01.01.2024

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§ 24 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 24 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden


(Text neue Fassung)

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


vorherige Änderung

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,

4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) 1 Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. 2 Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. 3 Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. 4 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.



(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. Leistungen bei Blindheit,

6. Entschädigungszahlungen,

7. Berufsschadensausgleich,

8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. Ausgleich in Härtefällen,

11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

(heute geltende Fassung)