(1)
1Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach
§ 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen.
2Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt
§ 4 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928; aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Eingangsformel UStGemAntV ... Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § ... des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, ...