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Änderung § 5c Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009

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§ 5c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.