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§ 7 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 7 GS-Zeichen



(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle

1.
ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie

2.
ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,

vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen und die zuständige Behörde über die Entziehung.

(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.



 

Zitierungen von § 7 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
... und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und ... Vermögen geschützt wird. (6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die ...
§ 9 GPSG Meldeverfahren
... oder Vorkehrungen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 ...
§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ... 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 6. ...