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§ 8 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden



(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1.
die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;

2.
die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und

3.
die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.

Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden sind.

(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt,

1.
das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

2.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,

3.
anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,

4.
anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen,

5.
das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,

6.
zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird,

7.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen,

8.
anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.

Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird.

(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.

(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu informieren.

(7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 können die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.

(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.

(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.



 

Zitierungen von § 8 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GPSG Anwendungsbereich
... die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende ...
§ 9 GPSG Meldeverfahren
... Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt oder seine ...
§ 10 GPSG Veröffentlichung von Informationen
... Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren ...
§ 12 GPSG Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
... bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten ... gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet ...
§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... oder mit ihm wirbt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § ... nach a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3 ... 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht ... die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt, 8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 9 ProdSNG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
...  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 10 ProdSNG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ...
Artikel 11 ProdSNG Änderung des Batteriegesetzes
... geändert: 1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ...
Artikel 24 ProdSNG Änderung der Druckgeräteverordnung
... durch das Wort „notifizierten" ersetzt. 7. In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und ...
Artikel 31 ProdSNG Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
... 2178, 2179)" ersetzt. 2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 EGBattG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... nach dem Wort „Transportgenehmigungsverordnung" werden die Wörter „, § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
§ 6 OrtsDruckV Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
... angebracht werden. (5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des ...
§ 11 OrtsDruckV Besondere Zuständigkeiten (vom 08.11.2006)
... und 4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche ...