(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des §
1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- 1.
- die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
- 2.
- die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
- 3.
- die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach §
7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach §
4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von §
1 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach §
4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt,
- 1.
- das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,
- 3.
- anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4.
- anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen,
- 5.
- das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
- 6.
- zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird,
- 7.
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen,
- 8.
- anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird.
(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach §
7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach §
4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach §
11 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 können die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach §
4 nicht erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349