(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach §
14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden §
22 Abs. 1 und 2 sowie §
23 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach §
14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. §
48 des
Bundeswasserstraßengesetzes und §
4 des
Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131