§ 1 Grundsätze
(1)
1Die in
Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden.
2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.
3Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach
§ 5d und den Rettungsdienstbedarf nach
§ 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
- 1.
- in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
- 2.
- in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
- 3.
- auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
- 4.
- in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
- 5.
- in Einrichtungen der Rettungsdienste,
- 6.
- in Einrichtungen nach § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
- 7.
- auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.
Frühere Fassungen von § 1 BtMVV
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interne Verweise§ 12 BtMVV Abgabe (vom 13.07.2018) ... 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung, a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, ... den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, a) die nach den §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt ... behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 30.05.2017) ... Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt ... Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. ...
§ 14 BtMVV Angaben zur Nachweisführung (vom 18.05.2011) ... und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes. Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen. ...
§ 16 BtMVV Straftaten (vom 30.05.2017) ... Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, ...
Zitat in folgenden NormenArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV ... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c" ...
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
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