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§ 5 - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln



(1) 1Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. 2Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.

(2) 1Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. 2Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere

1.
die Sicherstellung des Überlebens,

2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,

3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden,

4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder

5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.

(3) 1Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). 2Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.

(4) 1Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2

1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie

2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.

2Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. 3Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(5) 1Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. 2Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. 3In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. 4Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. 5Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. 6Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. 7Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.

(6) 1Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:

1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält,

2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder

3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.

2Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. 3Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Substitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S" zu kennzeichnen. 4Für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.

(7) 1Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. 2Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.

(8) 1Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,

1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder

2.
ausnahmsweise, wenn

a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann,

b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt,

c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und

d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

2Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. 3Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. 4Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. 5Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. 6Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. 7Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b festgestellt. 8Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. 9In einem Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. 10Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S" zusätzlich mit dem Buchstaben „T" zu kennzeichnen. 11Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.

(9) 1Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:

1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist,

2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder

3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in

a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,

b)
einem Gesundheitsamt,

c)
einem Alten- oder Pflegeheim,

d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,

e)
einem Hospiz oder

f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,

sofern der substituierende Arzt nicht selber in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.

2Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden

1.
bei einem Hausbesuch

a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder

b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,

2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,

3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder

4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.

3Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht in das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch, in dessen Verabreichung oder dessen Anwendung gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren eingewiesen wird; eine invasive Verabreichung darf nur durch das in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehene Personal erfolgen. 4Die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen, wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird und muss daneben mindestens eine verantwortliche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt enthalten. 5Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern. 6Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.

(10) 1Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.

(11) 1Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für

1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2,

2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1,

3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere

a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,

b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8,

c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie

d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.

2Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft weitere als die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der Substitution in dieser Richtlinie feststellen. 3Sie bestimmt auch die Anforderungen an die Dokumentation der Substitution nach Absatz 10 Satz 1 in dieser Richtlinie. 4Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 beachtet worden sind.

(12) 1Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. 2Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.

(13) 1Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. 2Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. 4Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.

(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 5 BtMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
vom 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
aktuell vorher 22.05.2021Artikel 2 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1096
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 21.07.2009Artikel 3 Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 1 Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV)
vom 19.03.2009 BGBl. I S. 560
aktuellvor 25.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BtMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BtMVV Grundsätze (vom 08.04.2023)
... Hospizen, 5. in Einrichtungen der Rettungsdienste, 6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie 7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge ...
§ 5a BtMVV Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin (vom 08.04.2023)
... der Opioidabhängigkeit vorliegt, von denen mindestens eine eine sechsmonatige Behandlung nach § 5 sein muss, und 4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat.  ... 5 sein muss, und 4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 11 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen ... die diamorphingestützte Behandlung zu beenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs ...
§ 5b BtMVV Substitutionsregister (vom 13.07.2018)
... ob die ein Substitutionsmittel verschreibenden Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 erfüllen sowie 3. das ... Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 erfüllen sowie 3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den ... und Telefonnummer des verschreibenden Arztes sowie 6. im Falle des Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Name, Vorname, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, ... Telefonnummer des suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, bei dem sich der jeweilige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorzustellen hat. Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:  ... Nummer 6 gemeldeten Arztes, unverzüglich zu melden, ob der Arzt die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut unverzüglich nach ... dem Bundesinstitut gemeldet wurden, zu übermitteln, die die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bisher erfüllt haben, aktuell aber nicht mehr erfüllen. Das Bundesinstitut ... den Ärztekammern auch Meldungen zu allen Kammermitgliedern, die die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllen, mit folgenden Angaben verlangen: 1. Name und Vorname, 2. ... Anschrift und Telefonnummer 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5 Absatz 3 Satz 1 verschrieben haben, und 2. der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gemeldeten ... wenn die in Nummer 1 und 2 genannten Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit den nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelten Daten nicht ... mit: 1. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben, 2. Namen, Vornamen, Anschriften und ... haben, 2. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 4 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. Namen, Vornamen, Anschriften und ... ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 ... 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 4 Substitutionsmittel verschrieben haben, 4. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 ...
§ 8 BtMVV Betäubungsmittelrezept (vom 30.05.2017)
... dieser Behörde vorzulegen. (6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen ...
§ 9 BtMVV Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (vom 08.04.2023)
... übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 8 ... § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 8 Satz 10 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche ... wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben, 6. in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S", in den Fällen des § 5 Absatz ... Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe „T", in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der ...
§ 12 BtMVV Abgabe (vom 08.04.2023)
...  b) vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde; 4. auf eine Verschreibung nach § 5 Absatz 8 , wenn sie nicht in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung konfektioniert sind.  ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023)
... Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen ... die Bundesflagge führt, 6. im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4 von den in § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen, 7. vom Verantwortlichen im Sinne des ... nach Satz 1 Nummer 6 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und ...
§ 16 BtMVV Straftaten (vom 08.04.2023)
... als Zubereitung verschreibt, 2. a) entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz ...
§ 17 BtMVV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.04.2023)
... 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 3 , § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht, 2. entgegen § 5 Absatz 10 die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der ... Aufzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt oder 10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die ...
§ 18 BtMVV Übergangsvorschrift (vom 18.03.2023)
... Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Bundesärztekammer ... 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die ... spätestens bis zum 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Artikel 2 28. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... ob die ein Substitutionsmittel verschreibenden Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 ... die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllen sowie". b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ... des verschreibenden Arztes sowie 6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Name, Vorname, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des Konsiliarius." ... 6 gemeldeten Arztes, unverzüglich zu melden, ob der Arzt die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt. Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut ... dem Bundesinstitut gemeldet wurden, zu übermitteln, die die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bisher erfüllt haben, aktuell aber nicht mehr erfüllen. Das ... auch Meldungen zu allen Kammermitgliedern, die die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllen, mit folgenden Angaben verlangen: 1. Name und ... und Telefonnummer 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5 Absatz 2 verschrieben haben, und 2. der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gemeldeten ... die in Nummer 1 und 2 genannten Ärzte und Konsiliarien die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit den nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelten ... 1. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 2 Substitutionsmittel verschrieben haben, 2. Namen, Vornamen, Anschriften und ... 2. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefonnummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. Namen, Vornamen, ... Substitutionsmittel verschrieben wurde, 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 2 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. die Anzahl der Ärzte, die ... Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben, 4. die Anzahl der Ärzte, ...

Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV)
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 560
Artikel 1 23. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... das Komma und das Wort „Phenmetrazin" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... „Buchstabe „S"" die Wörter „, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe „Z"" eingefügt. 7. ... eingefügt. 7. In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" das Wort „oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt, ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV
... „sowie in Hospizen" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 5 Absatz 9b " durch die Wörter „§ 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 ... bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 9b" durch die Wörter „ § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst:  ... e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Substitution, Verschreiben von ... 5a Absatz 2" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln (1) Substitution im Sinne dieser ... überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Verschreiben von ... der Opioidabhängigkeit vorliegt, von denen mindestens eine eine sechsmonatige Behandlung nach § 5 sein muss, und 4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat. § 5 ... § 5 sein muss, und 4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer ... die diamorphingestützte Behandlung zu beenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs ... a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter ... „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 " durch die Wörter „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die ... 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 ... Wörter „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Verschreibens nach § 5 Absatz 3 Satz 1 " durch die Wörter „Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt ... nach § 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt und wird das Wort „Konsiliarius" durch die Wörter ... Wörter „suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, bei dem sich der jeweilige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorzustellen hat" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 " jeweils durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.  ... Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" jeweils durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer ... bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Absatz 2 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bbb) In ... aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Konsiliarien" durch die ... der Aufzählung werden die Wörter „und Konsiliarien die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 " durch die Wörter „die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1" ... § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter „die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Absatz 2 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz ... 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird ... In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 5 Absatz 4 " ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort „Konsiliarius" durch die ... Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) in Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Absatz 2 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In ... aa) in Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz ... 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird ... In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 5 Absatz 4 " ersetzt. cc) In Nummer 4 wird das Wort „Konsiliarius" durch die ... die §§ 5c und 5d. 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 5 Absatz 9a " durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 ... wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen" durch die Wörter ... die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen" durch die Wörter „im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 ... 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche ... auf diese schriftlichen Vorgaben" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 5 Abs. 4 Satz 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1" ... b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1" ersetzt, werden die Wörter „§ 5 Absatz 8 Satz ... 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1" ersetzt, werden die Wörter „ § 5 Absatz 8 Satz 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 8 Satz 5" ersetzt und werden nach der ... ersetzt, werden die Wörter „§ 5 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 8 Satz 5 " ersetzt und werden nach der Angabe „Buchstabe „Z"," die Wörter ... der Angabe „Buchstabe „Z"," die Wörter „in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe „T"," eingefügt. 8. In § 10 ... „bei Vorlage" eingefügt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 5 Abs. 8 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 8 oder Absatz 9" ersetzt. 10. ... b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 8" durch die Wörter „ § 5 Absatz 8 oder Absatz 9 " ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2" durch die Wörter „§ ... Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 ... Arzt" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „von den in § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen" eingefügt. ccc) In ... Personen" eingefügt. ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „ § 5 Absatz 9b Nummer 3 " durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.  ... nach Satz 1 Nummer 6 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und ... „Absatz 6 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 5 Absatz 9c Satz 1 " durch die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 12. § ... § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3 , auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4" durch die Angabe ... In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12 , § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 5b Absatz 2" ersetzt und ... 1 bis 4" durch die Angabe „§ 5b Absatz 2" ersetzt und wird die Angabe „ § 5 Abs. 4 Satz 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. b) In ... ersetzt und wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 6 Satz 3 " ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 10" durch die ... „§ 5 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Abs. 10 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 11" ersetzt. c) In Nummer 10 werden ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 10" durch die Angabe „ § 5 Absatz 11 " ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 ... „§ 5 Absatz 11" ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6 oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 oder ... Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6 oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Wörter „nach Absatz 9a Satz 2 ... 18 Übergangsvorschrift (1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung ...

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Artikel 3 BtMGuaÄndG Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1096
Artikel 2 32. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung