§ 1
1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Preisangabenverordnung (PAngV)Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der PreisangabenverordnungV. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Sechste Verordnung zur Änderung der PreisangabenverordnungV. v. 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
Verordnung zur Novellierung der PreisangabenverordnungV. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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