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Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (5. PAngVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2008 PAngV § 1

§ 1 Absatz 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die durch § 20 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,

2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder

3.
in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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