Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1.
- Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3.
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, daß der nach §
31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach §
129 des
Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in §
33 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage als §
119 der
Strafprozeßordnung getroffen worden und dauern diese Maßnahmen an, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
- 1.
- Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern nicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Gefangenen innerhalb von drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz getroffen worden ist.
- 2.
- § 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für diese Maßnahmen.
- 3.
- Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Aliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die Angelegenheiten der Sicherheit und des Status betreffen, bleiben unberührt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.