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§ 7 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 70
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 7 Notlage
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 4 wird nicht angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu melden.
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Zitierungen von § 7 HSEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 HSEG Bußgeldvorschriften (vom 11.06.2019)
... 5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
G. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 70
Artikel 1 1. HSEGÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen." 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Notlage (1) ... dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen." 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Notlage (1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn ... 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Notlage (1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder ... 4 eingefügt: „(4) Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen mit 1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, ... Gegenstände ausführt oder". cc) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz ... cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 2" durch die Angabe „ § 7 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: ...
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