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Änderung § 9 HSEG vom 08.11.2006
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§ 9 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln; es kann insbesondere Vorschriften über die Antragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen; 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln; 2. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen. |
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