Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Vierter Abschnitt
§ 10a Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1) Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2) Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)
Anlage 5 (zu § 9a) Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten

Vierter Abschnitt

§ 10a Übergangsregelungen


§ 10a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) (weggefallen)

(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) (weggefallen)

(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.

(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.

(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem 28. Mai 2005 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.

(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung V. v. 2. Juni 2010 BGBl. I S. 752 m.W.v. 12. Juni 2010

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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1) Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zutat:
Klassenname:
Raffinierte Öle,
ausgenommen Olivenöl
"Öl", ergänzt durch die Angabe
1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft
Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
raffinierte Fette"Fett", ergänzt durch die Angabe
1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei
oder mehreren Getreidearten
"Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke"Stärke"
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen"Fisch"
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen"Käse"
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen"Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung"
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen "Kräuter" oder "Kräutermischung"
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden"Kaumasse"
Paniermehl jeglichen Ursprungs"Paniermehl"
Saccharose jeder Art"Zucker"
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse"Glukosesirup"
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose"Dextrose" oder "Traubenzucker"
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus"Milcheiweiß"
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter "Kakaobutter"
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union"Wein"
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten 'Säugetiere' und 'Vögel', die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22). Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff, ...fleisch' bezeichnet werden:, ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind



TierartenFett (%)Bindegewebe 2) (%)
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen2525
Schweine3025
Vögel und Kaninchen1510


Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von, ...fleisch' erfüllt, so muss der, ...fleischanteil' entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe, ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe 'Fett' oder 'Bindegewebe' enthalten.

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1)
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

2)
Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt der Hydroxyprolin.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 9. Oktober 2006 BGBl. I S. 2260 m.W.v. 21. Oktober 2006

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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2) Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas

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Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1.
a)
Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),

bb)
Maltodextrine auf Weizenbasis 1),

cc)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

dd)
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b)
Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

c)
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;

d)
Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

bb)
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

e)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;

f)
Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1)

bb)
natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,

cc)
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

dd)
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

g)
Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

aa)
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

bb)
Lactit;

h)
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

i)
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;

j)
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;

k)
Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

l)
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;

m)
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

n)
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

2.
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3


---
1)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3011 m.W.v. 22. Dezember 2007

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Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

ErzeugnisseZulässige Abweichung
± % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind0,5
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind1,0
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen1,5
Sonstige Getränke0,3


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Anlage 5 (zu § 9a) Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz *):im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen:
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg
- Getränke: mindestens 10 mg/l
"enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrs- bezeichnung enthalten ist
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg
- Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l
- sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l
"Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden."

---
*)
Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.



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