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§ 4 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;

3.
eine Betriebserklärung mit:

a)
Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

b)
Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraussetzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Steuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste),

c)
Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezogen werden soll;

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offenzulegen.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Angaben zu machen.



 

Zitierungen von § 4 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BierStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.04.2008)
... der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher ...
§ 14 BierStV Antrag auf Erlaubnis
... Ausfertigung bei dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebserklärung sind zusätzlich die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... von Verhältnissen Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher ...