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§ 15 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis



Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bierabsatz mindestens 5.000 Hektoliter und die Lagerdauer mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert abgeben, beträgt der Mindestabsatz 1.000 Hektoliter, eine bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinngemäß.

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