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§ 14 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Antrag auf Erlaubnis



Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebserklärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehandlungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzugeben.