(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach §
244 der
Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.