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§ 22 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Berechtigter Empfänger


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten entsteht, anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Bieres,

3.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gelten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 22 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BierStV Steuererklärung, Steuerfestsetzung
... (§ 2) sowie Steuererklärungen von berechtigten Empfängern im Einzelfall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (2) Die Steuer für ...
§ 27 BierStV Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (vom 01.04.2008)
... über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung ... Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Eintritt des" die Wörter „für sie" eingefügt. 5. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und ...


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