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Änderung § 5 BierStV vom 01.04.2008

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§ 5 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis


(Text alte Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach vorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Verlust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen.

 

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