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Änderung § 6 BierStV vom 01.04.2008

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§ 6 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse


(Text neue Fassung)

§ 6 Änderung von Verhältnissen


vorherige Änderung

Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamtes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.


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