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§ 24 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 13 des Gesetzes

§ 24 Bier aus Drittländern



(1) Bier ist in den Fällen des § 13 des Gesetzes mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Bier nicht anwendbar.