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Zu - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 20 des Gesetzes

§ 30 Rückbier



(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 17 zu beantragen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.


§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier



Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.


§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers



Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall festgesetzt.