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§ 19 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

§ 19 Antrag auf Approbation


§ 19 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,

3.
ein Identitätsnachweis,

4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7.
das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1.

(2) 1Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

(3) 1Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Approbation nach § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Psychologischen Psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. 2Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.

(4) 1Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin" oder „Psychologischer Psychotherapeut".

(6) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(7) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Frühere Fassungen von § 19 PsychTh-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 34c Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20b PsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung ...
§ 20c PsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ...
Anlage 3a PsychTh-APrV (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes (vom 23.04.2016)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 7 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: „In den Fällen, in ... sind noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden." 2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soll eine Approbation nach § 2 Abs. ... Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen." 3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort ... jeweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt. 4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst: „(4) Staatsangehörige eines anderen ... zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen." 5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die zuständige ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 7 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34c BQFGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
...  19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,". 2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen". 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ... kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur ... Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ...


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