(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unterrichtsstunden.
(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule erteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden Bildungsgänge des Schulwesens der Länder erforderlichen Lehrbefähigungen besitzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und Stundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundesminister des Innern.