Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
|

§ 6 Zulassung zum folgenden Studienhalbjahr



(1) Am Ende eines Studienhalbjahres entscheidet die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz des Leiters der Grenzschutzfachschule über die Zulassung des Lehrgangsteilnehmers zum Unterricht im folgenden Studienhalbjahr. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Fachlehrerkonferenz den Ausschlag.

(2) Der Lehrgangsteilnehmer ist zum weiteren Besuch des Unterrichts zuzulassen, wenn seine Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.

Anzeige