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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 5 Antrag auf Teilnahme



(1) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfachschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen.

(2) Über den Antrag entscheidet

1.
bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der Lehrgang durchgeführt wird;

2.
bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule, in dessen Bereich der Lehrgang durchgeführt wird.

Der Dienstvorgesetzte des Beamten, der mindestens Abteilungskommandeur oder Führer einer selbständigen Einheit ist, ist bei der Entscheidung zu beteiligen.

 
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