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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 13 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 13 Hinweis auf die Prüfung



Der Leiter der Grenzschutzfachschule unterrichtet die Prüfungsteilnehmer mindestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Dabei sollen die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren, die Bedeutung der Vornoten, die erlaubten Hilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahlfaches (§ 12 Abs. 1 Satz 3) erörtert werden.