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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 14 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 14 Prüfungsausschuß



(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an

1.
als Vorsitzender ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat;

2.
als weitere Mitglieder

a)
der Schulaufsichtsbeamte des zuständigen Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule oder der jeweilige Vertreter;

b)
der Leiter der Grenzschutzfachschule oder sein Vertreter;

c)
die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben (Fachprüfer).

3.
Von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können bis zu zwei Fachbeisitzer zusätzlich benannt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Leiter der Grenzschutzfachschule mindestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung die Namen der von der obersten Schulaufsichtsbehörde benannten Fachbeisitzer (Absatz 1 Nr. 3) mit. Der Leiter der Grenzschutzfachschule lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich ein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für verhinderte Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule andere fachkundige Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer, der den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung unterstützt und eine Niederschrift (§ 26) fertigt.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte seiner weiteren Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können vom Prüfungsausschuß Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuß gehören ein Vorsitzender, der Fachprüfer, ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein. Fachbeisitzer und Schriftführer müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BGSAusbV Ort und Zeit der Prüfung
... wurde. Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule ...