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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 21 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 21 Befreiung von der mündlichen Prüfung



Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung durch Beschluß des Prüfungsausschusses ist zulässig, wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vornote (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungsleistung (§ 18) in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ausreichend erhalten wird. In den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung ist in der Regel von einer mündlichen Prüfung abzusehen, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit der Vornote übereinstimmt.