Änderung § 9 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.10.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.




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