Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EGKTestVÄndV am 20. August 2009 und Änderungshistorie der EGKTestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Stufen der Testung


(Text neue Fassung)

§ 5 Vorgaben zur Organisation der Testung durch die Gesellschaft für Telematik


vorherige Änderung

(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen.

(2) In der ersten Stufe führt die
Gesellschaft für Telematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten zentral durch.

(3) In
der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch.

(4) In
der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken.

(5) In
der vierten Stufe werden drei Tests der dritten Stufe auf bis zu 100.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der dritten Stufe werden fortgeführt.

(6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte
und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Migrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können.



(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Testung nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 11 zu gestalten.

(2) Die Funktionalität, Sicherheit und Praxistauglichkeit
der Komponenten und Dienste sowie des Gesamtsystems sind in Testumgebungen nachzuweisen. Hierbei sind auch Integrationstests, Systemtests und Interoperabilitätstests durchzuführen.

(3) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, vor
der Aufnahme des Wirkbetriebs der Anwendungen diese in realen Versorgungsumgebungen (Feldtests) zu testen; die erforderliche Parallelität von Test- und Wirkbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Die Gesellschaft für Telematik kann an einen oder mehrere Auftragnehmer Aufträge zur Organisation und Durchführung von Feldtests vergeben. Bei der Auftragsvergabe hat die Gesellschaft für Telematik den Auftragnehmer zu beaufsichtigen und die Durchführung der Feldtests kontinuierlich auszuwerten. Soweit nicht mindestens zwei Feldtests an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden, hat die Gesellschaft für Telematik mindestens einen Feldtest unmittelbar mit mindestens einer Testregion zu organisieren und durchzuführen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung
der Praxistauglichkeit erstellt die Gesellschaft für Telematik die erforderlichen Leitfäden für die Implementierung von Schnittstellen zwischen den Diensten der Telematikinfrastruktur und den Praxisverwaltungssystemen der Leistungserbringer.

(5)
Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass so früh wie möglich Hardwarekomponenten nicht mehr ausgetauscht und Geschäftsprozesse nicht mehr verändert werden.

(6) Die vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Testregionen sind in die Testung einzubeziehen; Änderungen werden im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden vorgenommen. Näheres bestimmt die Gesellschaft für Telematik im Rahmen eines Testkonzeptes im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden.

(7) Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer sind
zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die Testung einzubeziehen, insbesondere um die Praxistauglichkeit der Anwendungen sicherzustellen und zu bewerten.

(8)
Die Gesellschaft für Telematik hat für Leistungserbringer, die an den Testmaßnahmen teilnehmen, Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen zu organisieren. Sie stimmt sich dabei ab mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie mit den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen.

(9) Zur Abstimmung mit den Beteiligten in den Testregionen ist ein Berichtswesen einzurichten.

(10) Zur Sicherung der Praxistauglichkeit der Anwendungen können in den Testregionen Beiräte eingerichtet werden. Mitglieder der Beiräte können Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, der Patientinnen und Patienten sowie der Kostenträger sein. Die Beiräte geben Empfehlungen zur Durchführung der Testung sowie zur Eignung der getesteten Anwendungen für den Wirkbetrieb. Die Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer werden durch die in den Testregionen zuständigen Organisationen der Leistungserbringer, die Vertreterinnen und Vertreter der Kostenträger werden von den an den Feldtests teilnehmenden Kostenträgern benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden benannt. Weitere Mitglieder können durch die zuständigen obersten Landesbehörden benannt werden.

(11) Die
Ergebnisse der Testmaßnahmen sind so zu veröffentlichen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testmaßnahmen als auch für die Einführung weiterer Anwendungen genutzt werden können.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)