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Änderung § 3 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 25.01.2011

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt der Testmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:

1. die elektronische Gesundheitskarte,

2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis,

3. Kartenlesegeräte,

vorherige Änderung

4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leistungserbringer und der Kostenträger zur Telematikinfrastruktur (Konnektor),

5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruktur,

6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,

7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und Facharchitekturen,

8.
Dienste zur Nutzerunterstützung sowie

9.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht werden.

(3) Für die Testung der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gelten die folgenden Spezifikationen, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:

1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte:

a) Teil 1: Spezifikation der elektronischen Schnittstelle in der Version 2.2.2 mit Stand vom 16. September 2008,

b) Teil 2: Grundlegende Applikationen in der Version 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni 2008,

c) Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version 2.2.0 mit Stand vom 2. Juli 2008,

d) Spezifikation der Speicherstrukturen der elektronischen Gesundheitskarte für Gesundheitsanwendungen in der Version 1.8.0 mit Stand vom 31. Juli 2009,

2. Spezifikation des elektronischen Heilberufsausweises:

a) Teil 1: Kommandos, Algorithmen und Funktionen der Betriebssystemplattform in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

b) Teil 2: HBA - Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

c) Teil 3: SMC - Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,

3. Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Version 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009,

4. Spezifikation des Konnektors in der Version 3.0.0 mit Stand vom 15. September 2009,

5. Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit Stand vom 31. August 2009,

6. Spezifikation des Regelwerks für
die Gültigkeitsprüfung der elektronischen Gesundheitskarte in der Version 1.1.0 mit Stand vom 31. Juli 2009.

(3a) Für die
Testung der Bereitstellung und Aktualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der elektronischen Gesundheitskarte gelten die folgenden Vorgaben, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:

1. Fachkonzept Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.9.0 mit Stand vom 15. September 2009,

2. Facharchitektur Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.7.0 mit Stand vom 15. September 2009.

(3b) Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in den Absätzen 3 und 3a sowie der in diesem Absatz genannten Festlegungen. Über das Vorliegen wesentlicher Änderungen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit
auf Vorschlag der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik.

(4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August 2009, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach
§ 6 festgelegt; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unterstützung der Entwicklung von dezentralen und zentralen Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfrastruktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfrastruktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.

(6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Telematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.




4. die Anbindung der Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zugangsnetz),

5. Komponenten und Dienste der zentralen Netzwerkinfrastruktur,

6. sektorspezifische und sektorübergreifende Fachdienste sowie deren Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur,

7. Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sowie

8.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

(3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die Testung erforderlichen Spezifikationen der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)