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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.05.2018 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (EGKTestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Inhalt der Testmaßnahmen



(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:

1.
die elektronische Gesundheitskarte,

2.
der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis,

3.
Kartenlesegeräte,

4.
die Anbindung der Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zugangsnetz),

5.
Komponenten und Dienste der zentralen Netzwerkinfrastruktur,

6.
sektorspezifische und sektorübergreifende Fachdienste sowie deren Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur,

7.
Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sowie

8.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

(3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die Testung erforderlichen Spezifikationen der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 11.01.2011 BGBl. I S. 39
aktuell vorher 16.09.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
aktuell vorher 20.08.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
aktuell vorher 11.10.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
aktuellvor 11.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGKTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGKTestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EGKTestV Ausnahmen (vom 25.01.2011)
... den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ...
Anlage EGKTestV (zu § 5 Abs. 6) Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (vom 11.10.2006)
... die Gesellschaft für Telematik für den Testbetrieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein. Die Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
Artikel 3 2. EGKTestVÄndV Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 5 bezieht sowie Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa treten am 1. ... 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht, am 16. ... 1 Buchstabe b tritt, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht, am 16. September 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
Artikel 1 3. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... durch die Wörter „für die" ersetzt. 2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Ziel der Testmaßnahmen  ... in die flächendeckende Versorgung zu überführen. § 3 Inhalt der Testmaßnahmen (1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
Artikel 1 EGKTestVÄndV
... vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3128) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... haben, mit der Verantwortung für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz ... Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr: 1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste, 2. sektorübergreifende Dienste ... 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste, 2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6, 3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8, 4. Schnittstelle zu ... sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6, 3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8, 4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch die elektronische ... Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „zu den §§ 3 und 5" durch die Angabe „zu den §§ 3 bis 5a" und werden die Wörter ... wird die Angabe „zu den §§ 3 und 5" durch die Angabe „zu den §§ 3 bis 5a" und werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit und Soziale ... § 9 wird wie folgt geändert a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4" und ... In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4" und werden die Wörter „Bundesministerium ... die Gesellschaft für Telematik für den Testbetrieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein. Die Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
Artikel 1 2. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... vom 5. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „ist" ... bb) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt ...