§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |