(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1986/1987 in den Berufsfeldern Metalltechnik und Elektrotechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Metalltechnik wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Elektrotechnik wird mit einem Jahr angerechnet.
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des §
2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Berufen der Berufsfelder Metalltechnik und Elektrotechnik der Anlage 2 der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in den Berufen des Schwerpunktes A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit Ausnahme der zweijährigen Berufe mit einem Jahr, in den zweijährigen Berufen und in den Berufen der Schwerpunkte B: Installations- und Metallbautechnik und C: Kraftfahrzeugtechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit mindestens einem halben Jahr und in den Berufen des Berufsfeldes Elektrotechnik mit einem Jahr.