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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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§ 6 Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung



(1) (Änderung von Vorschriften)

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vor Inkrafttreten der Vorschriften des Absatzes 1 ist nach den bis zum 16. März 1988 geltenden Vorschriften anzurechnen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IndMet/IndElekBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMet/IndElekBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 8 BerBiRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229), 2. die Verordnung ...